Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand: 08.05.2017


Gegenstand der AGB


1.       Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Sachen von BNP-Sounds Veranstaltungstechnik, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen, Videowiedergabe, Telekommunikation und Dekorationsmaterial.

2.       Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten außerdem für den DJ Service von
BNP-Sounds und im Namen von BNP-Sounds gebuchten DJs.

3.       Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten außerdem für von BNP-Sounds durch Lieferungen, Leistungen  und Betreuungen durchgeführten Veranstaltungen.

I. Allgemeines



1.       Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

2.       Etwaige Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

3.       Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

4.       Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich festgehalten werden.




II. Angebot und Preise



1.       Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt, oder die Sache übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Sie erfolgen freibleibend.

2.       Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

3.       Gebühren und sonstige Kosten die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen  zu Lasten des Mieters.

4.       Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Entwurfsplanungen und anderen Unterlagen behält sich BNP-Sounds alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Genehmigung von BNP-Sounds zugänglich gemacht werden.



III. Zahlungskonditionen

1.       Die Zahlungskonditionen sind der Rechnung zu entnehmen.

2.       Im Falle einer Vermietung wird die Rechnungsstellung bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnung ist Porto- und spesenfrei in Mehren zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderung handelt.

3.       Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a pro angefangenen Monat, in Ansatz zu  bringen.

 

IV. Vertragsabschluss

1.       Ein Vertrag mit BNP-Sounds kommt zustande, wenn Sie uns diesen schriftlich (per Mail, Fax, SMS) zusagen, aber erst dann endgültig, wenn Sie von uns eine Buchungsbestätigung erhalten. Mit dem Vertrag akzeptieren beide Parteien diese AGBs. Der Vertrag ist auch verbindlich für die Rechtsnachfolge der vertragsschließenden Vertragspartner.

2.       Sollte in einem Vertrag ein Rabatt für Folgeveranstaltungen eingerechnet sein, wird dieser fällig sobald eine Veranstaltung des Veranstalters nicht von BNP-Sounds durchgeführt wird.

V. Erfüllung


1.       Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinen Geschäftsräumen, auch wenn er die Ware an einem anderen Ort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.

2.       Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.



VI. Stornierungen seitens des Veranstalters oder Mieters

1.       Tritt der Mieter/Auftraggeber von dem Vertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter/Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters/Auftraggebers verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch BNP-Sounds beauftragten Sub- Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.

 

Der Mieter/Auftraggeber hat danach bei einem Rücktrittfolgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

 

          - bis 60 Tage vor Mietbegin oder Auftragserfüllung 5% des Auftragsvolumens
- bis 45 Tage vor Mietbegin oder Auftragserfüllung 20% des Auftragsvolumens
- bis 30 Tage vor Mietbegin oder Auftragserfüllung 35% des Auftragsvolumens
- bis 10 Tage vor Mietbegin oder Auftragserfüllung 50% des Auftragsvolumens
- bis 3 Tage vor Mietbegin oder Auftragserfüllung 80% des Auftragsvolumens



Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.


VII. Stornierungen seitens BNP-Sounds oder des DJs

1.       Sollte vor 48 Stunden der Veranstaltung der DJ erkranken oder aus anderen wichtigen Gründen seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, verpflichtet sich die BNP-Sounds, einen gleichwertigen Ersatz ohne zusätzliche Kosten für den Veranstalter zu organisieren. Dieser führt den Auftrag nach den vereinbarten Zeiten aus.

2.       Kommt es zu einem plötzlichen Ausfall innerhalb der letzten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, ist die BNP-Sounds nicht verpflichtet für einen Ersatz zu sorgen. Jedoch wird die BNP-Sounds sich dennoch bemühen einen vollwertigen Ersatz zu organisieren. Ein Ersatzanspruch gilt innerhalb der 48 Stunden nicht mehr.

3.       Sollten bereits Anzahlungen getätigt worden sein, werden diese umgehend zurückerstatten.

VIII. Anfahrt

1.       Ist der Weg zum Veranstaltungsraum nicht barrierefrei oder verfügt die Location über keinen nutzbaren Aufzug, sorgt der Veranstalter für kostenlose Helfer, die beim Be – und Entladen des DJ Fahrzeuges zur Verfügung stehen. Barrierefrei bedeutet: Ebenerdiger Zugang zum Veranstaltungsraum.

2.       Der Veranstalter sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslocation und einen kostenlosen Parkplatz am Veranstaltungsort, der sich in nächstmöglicher Entfernung zum Eingang befindet. Er kümmert sich um evtl. anfallende Zufahrts-Genehmigungen (z.B. Fußgängerzonen, Privatstraßen oder öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen). Der Veranstalter haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten.

3.       DJs reisen immer mit einer Begleitperson (Aufbauhilfe) an, falls nicht anders übermittelt.

IX. Anreisespesen / Nächtigungsspesen

1.       Die Anreisespesen werden, bei über 25 km Anfahrt, zusätzlich zur Gage mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer verrechnet. Der Abreisepunkt des DJs ist immer sein Wohnort. Die Berechnung der Kilometer entspricht auf Google Maps immer der schnellsten Route.

2.       Befindet sich der Veranstaltungsort über 150 km vom Wohnort des DJs entfernt, stellt der Veranstalter dem DJ ein Zweibettzimmer (Kategorie mind. 3 Sterne) inkl. Frühstück, WC und Dusche auf dem Zimmer, kostenlos zur Verfügung.

X. Catering

Veranstaltungstechniker, DJs und Begleitpersonen (Aufbauhilfe) erhalten während der Veranstaltung ausreichend alkoholfreie Getränke und mind. eine Mahlzeit vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung gestellt. BNP-Sounds und unsere DJs behalten sich das Recht vor alkoholhaltige Getränke mitzubringen. Diese werden nicht an andere Gäste ausgegeben.

XI. Open-Air Veranstaltungen


Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Open-Air Veranstaltung vereinbart hat der BNP-Sounds folgende Rechte:

 

1.       BNP-Sounds kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.

2.       BNP-Sounds kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt daraus Schadensansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

3.       Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Open-Air Veranstaltung erforderlich sind, holt der Mieter auf seine Kosten diese Genehmigung ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Mieter allein.

4.       Der Veranstalter trägt alleine das Witterungsrisiko. Bei witterungsbedingtem Ausfall hst der Veranstalter die vertraglich vereinbarte Gage zu zahlen.

5.       Der Arbeitsplatz des DJs muss in diesem fall einen befestigten Untergrund, sowie eine Überdachung haben. Das Equipment muss vor direkter Sonneneinstrahlung und Regen (z.B. durch ein wasserfestes Zelt) geschützt sein. Bei Temperaturen unter 10 Grad C° sorgt der Veranstalter für einen wohltemperierten Arbeitsklima für den DJ und sein Equipment.


XII. Anmeldung der Veranstaltung 

1.       Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA) einzuholen und gegebenenfalls eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt er selbst. Fehlt wissentlich oder unwissentlich eine notwendige Anmeldung oder Genehmigung, ist der Veranstalter gegenüber dem DJ in voller Höhe schadenersatzpflichtig, sollte der DJ dafür von dritter Seite belangt werden.

2.       GEMA entfällt bei Privatveranstaltungen.

XIII. Auf- und Abbau

Die Planung der Auf- und Abbauzeiten obliegt alleine BNP-Sounds. Sollte der Veranstalter besondere Zeitfenster für den Auf-und Abbau vorsehen, müssen diese zuerst von BNP-Sounds bestätigt werden. Sollten so Mehrkosten entstehen behält sich BNP-Sounds das Recht vor, dem Veranstalter die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

XIV. Auftrittsdauer / Mehrstunden

1.       Der Aufbau erfolgt wie im Angebot vereinbart. Die Auftrittsdauer des DJs beginnt mit dem abspielen des ersten Musikstückes und endet mit abspielen des letzten Musikstückes. Soundcheck ist hiervon nicht betroffen. In der Auftrittsdauer ist die Auf- und Abbauzeit nicht enthalten, es handelt sich hierbei um die reine Spielzeit der Musik. Die Auf- und Abbauzeit wird gesondert berechnet.

2.       Auf Wunsch des Veranstalters ist eine Verlängerung der Auftrittsdauer auch während der Veranstaltung noch möglich. Jede weitere angefangene Auftrittsstunde wird mit zusätzlichen wie im Angebot vereinbart berechnet. Ein genereller Anspruch auf eine Verlängerungsoption am Veranstaltungstag besteht nicht.

XV. Licht- und Tonanlage


BNP-Sounds garantiert (bei eigener Technik) ein qualitativ hochwertiges und funktionsfähiges Equipment, welches den höchsten Anforderungen entspricht. Die Musik- und Lichtanlage kann allerdings aus organisatorischen Gründen von den auf unserer Webseite dargestellten Fotos abweichen. Die Stromkosten, die durch den Energieverbrauch der Anlage verursacht werden, trägt der Veranstalter.

XVI. Technische Anforderungen

1.       Stromversorgung: Für die Technik werden mindestens drei separate Stromversorgungen (220 V Steckdose) benötigt. Falls möglich besser einen 16A beziehungsweise einen 32 A Anschluss. An diesem Stromkreis dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein. Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung verfügen. Ein Anschließen der Anlage an eine Stromversorgung über ein Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich. Bei einem Stromausfall, kann BNP-Sounds zum Schutz seiner  Anlage seine Dienstleistung sofort einstellen.

2.       Wird vom Veranstalter oder dem Inhaber des Veranstaltungsraumes Technik gestellt, übernimmt der BNP-Sounds keine Haftung für eventuelle Schäden, die Haftung alleine liegt beim Veranstalter.

3.       Der Veranstalter oder die Gäste haben keine Befugnis die Technik / Anlage ohne Erlaubnis selbständig zu bedienen.

4.       Der Platzbedarf des Equipments liegt zwischen 5 m² und 10 m². Der Veranstalter stellt nach vorheriger Absprache einen Tisch (min. 0,80m x 0,80m / max. 1,50m – 2,00m x 0,80m zuzüglich zwei Stühle oder alternativ eine Bierbank zuzüglich einem Biertisch) bereits vor Eintreffen des DJs bereit.

XVII. Unterrichtungspflicht des Mieters

 

1.       Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.

2.       Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Vermieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.

 

XVIII.  Untervermietung


1.       Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

2.       Die gelieferte Sache bleibt Eigentum des Vermieters. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten.

 



XIX. Gewährleistung und Haftung in Vermietung

 

1.       Der Mieter oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache, schriftlich die Mangelfreiheit der Mietsache.

2.       Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn - bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels, dieser beim Vermieter schriftlich geltend gemacht wird, - der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, - die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht, - der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, - Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, - der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

3.       Eine über die bevorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Mieters, insbesondere für Mangelfolgeschäden, wird nicht übernommen. Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt der Vermieter keine Haftung.

4.       Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen  für die Mietsache abzuschließen.

 


XX. Rückgabe der Mietsache

 

1.       Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht.

2.       Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen.

3.       Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, dem Vermieter steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

 



XXI. Besondere Pflichten des Mieters

 

1.       Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung u. Pflege der Mietsache zu sorgen, notw. Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Originalteilen oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vertreters.

2.       Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die  erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen. Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzeile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.

3.       Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters,  Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen die vom Vermieter angebracht wurden zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

XXII. Verletzung der Pflichten und Schadensersatz

 



Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßen Zustand zurückgeliefert, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen oder sonstigen Arbeiten unter normalen Verhältnisse arbeitstechnisch erforderlich ist.

 

XXIII. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes

1.       Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.

2.       Der Vermieter ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.


XXIV. Werkarbeiten des Vermieters 


1.       Wenn Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage oder der Aufbau einzelner Geräte erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

2.       Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

3.       Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werksunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.

4.       Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.

5.       Über die Abnahme der Arbeiten des Vermieters ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor.

XXV. Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

XXVI. Sicherheitshinweis

Wir sind bemüht, Ihre personenbezogenen Daten durch Ergreifung aller technischen und organisatorischen Möglichkeiten so zu speichern, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind. Bei der Kommunikation per E-Mail kann die vollständige Datensicherheit von uns nicht gewährleistet werden, so dass wir Ihnen bei vertraulichen Informationen den Postweg empfehlen.

XXVII. Sonstige Bestimmungen

1.       Der Vertrag dient nur dem Geschäftsabschluss und hat als Rechnung keinerlei Gültigkeit. Die künstlerische Gestaltung bzw. Art und Weise des Auftrittes obliegt nach Absprache vollkommen dem auftretenden DJ. Als Gerichtsstand gilt Bergheim sowie geltendes deutsches Recht. Der DJ überträgt dem Veranstalter das Recht, auf allen Vorankündigungen (Plakaten, Flyern, Homepage, etc.) für oben angeführte Veranstaltung seinen Künstlernamen zu veröffentlichen. Das auslegen von Flyern / Plakaten ist dem DJ gestattet. Der Veranstalter ist selbstständig für die Anmeldung des Events bei der GEMA zuständig und trägt alle anfallenden Kosten betreffender Aufführungsrechte bei öffentlichen Veranstaltungen.

2.       Der Sicherung/Speicherung meiner persönlichen Daten von BNP-Sounds stimme ich ausdrücklich zu. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.


XXVIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für alle Anprüche aus dem Vertagsverhältnis ist Mehren.
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich 54550 Daun. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38. II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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